Nach §
Die Beauftragung erfolgt durch die Agenturen für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Sie geben den Trägem die Teilnehmerzahl sowie den prozentualen Anteil der davon beruflich einzugliedernden Teilnehmer (Eingliederungsquote) vor.
Die Durchführung der Eingliederungsmaßnahmen stellt eine sonstige Leistung dar.
Wird diese Eingliederungsmaßnahme von einem in § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG oder in § 4 Nr. 22 Buchstabe a UStG genannten Unternehmer ausgeführt und liegen die dort genannten Voraussetzungen vor. ist die sonstige Leistung steuerfrei. § 4 Nr. 15 UStG ist jedoch nicht anwendbar.
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