Es ist gefragt worden, ob Gewerkschaftsbeiträge auch dann noch als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig sind, wenn der Stpfl. infolge Übernahme eines politischen Mandats oder wegen Aufnahme einer selbständigen/gewerblichen Tätigkeit keinen AN-Status mehr hat. Dazu ist folgende Rechtsauffassung zu vertreten:
Die Gewerkschaftsbeiträge sind weder als Werbungskosten noch als Betriebskosten abzugsfähig; sie unterliegen als Kosten der privaten Lebensführung dem Abzugsverbot des § 12 EStG.
Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Beiträgen zu Berufsverbänden ist in § 9 Abs. 1 Nr. 3 EStG ausdrücklich nur für den Werbungskosten-Bereich geregelt. Für diesen Bereich hat die vorgenannte Gesetzesnorm allerdings lediglich deklaratorische Bedeutung (so BFH-Urt. v. 28. 11. 1980,BStBl 1981 II S. 368 = DB 1981 S.
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