Aufwendungen für eine Kur können nur dann als agw. Belastung in Form von Krankheitskosten Berücksichtigung finden, wenn die Reise zur Heilung oder Linderung nachweislich notwendig ist und eine andere Behandlung nicht oder kaum erfolgsversprechend erscheint. Die medizinische Notwendigkeit der Kurreise ist dabei regelmäßig durch ein vor Antritt der Kur ausgestelltes amtsärztliches oder vergleichbares Attest zu belegen (vgl. R 189 Abs. 1 EStR).
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