Nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG sind die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen umsatzsteuerfrei, wenn durch eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nachgewiesen wird, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Die Vorbereitung auf einen Beruf umfasst die berufliche Aus- und Fortbildung sowie die berufliche Umschulung im Sinne von § 1 Berufsbildungsgesetz.
Um Bildungseinrichtung i. S. d. § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG sein zu können, muss die Einrichtung selbst entgeltlich Unterrichtsleistungen erbringen. Diese Leistungen müssen unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Einrichtung den Schul- und Bildungszweck nicht nur ermöglicht, sondern die betreffende Leistung selbst bewirkt, ohne dass eine weitere Einrichtung dazwischen geschaltet wird. Die Leistungen müssen gegenüber den Schülern unmittelbar und nicht über Dritte bewirkt werden.
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