Die Bundesrepublik Deutschland ist auf der Grundlage eines gesetzlichen Besitzeinweisungsverhältnisses nach Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes zu dem „Vertrag v. 12. 10. 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Bedingungen des befristeten Aufenthalts und die Modalitäten des planmäßigen Abzugs der sowjetischen Truppen aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland” (Aufenthalts- und Abzugsvertrag) v. 21. 12. 1990 i. V. mit §
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