Nach § 4 Nr. 18 UStG sind die Leistungen der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege und der der freien Wohlfahrtspflege dienenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die einem Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen sind, steuerfrei, wenn neben weiteren Voraussetzungen die Entgelte für die Leistungen hinter den durchschnittlich für gleichartige Leistungen von Erwerbsunternehmen verlangten Entgelten zurückbleiben.
Ein Vergleich der von den Wohlfahrtsverbänden bzw. diesen angeschlossenen Mitgliedern und den von Erwerbsunternehmen verlangten Entgelten ist nur möglich, sofern die Leistungen nach Art und Umfang übereinstimmen.
Hinsichtlich der Vergleichbarkeit der Leistungen ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen. Eine Überprüfung hat im jeweiligen Besteuerungsverfahren zu erfolgen. Die Wohlfahrtsverbände bzw. die diesen angeschlossenen Mitglieder haben, sofern die verlangten Entgelte für Leistungen nicht unter den Entgelten von Erwerbsunternehmen liegen, darzulegen, dass die von ihnen erbrachten Leistungen mit den Leistungen der Erwerbsunternehmen nicht vergleichbar sind. Ihnen obliegt insoweit die Beweislast.
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