Nachträgliche Vorlage der Bescheinigung über anrechenbare Körperschaftsteuer (Altfälle, bei denen der Vierte Teil des Körperschaftsteuergesetzes nach § 34 Abs. 10a KStG i. d. F. des Art. 3 des Gesetzes vom 23.10.2000 (BGBl 2000 I S.
Anrechnung von Kapitalertragsteuer bei nachträglich bekannt gewordenen, nicht den Sparer-Freibetrag und den Werbungskosten-Pauschbetrag übersteigenden Einkünften
Die Dividende ist nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu erfassen. Maßgeblich hierfür ist der tatsächliche Zufluss der Gewinnausschüttung, der als ein Ereignis anzusehen ist, das bei Erlass des Steuerbescheids bereits vorhanden, dem Finanzamt aber noch nicht bekannt war. Die Steuerbescheinigung ist insoweit nur Beweismittel im Sinne des § 173 AO.
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