Nach dem BMF-Schreiben v. 22. 1. 1985 S 1909 (BStBl 1985 I S. 97) ist im Falle der Betriebsaufspaltung eine Gewinnrealisierung anzunehmen, wenn an der neugegründeten KapGes nahestehende Personen beteiligt werden, die nicht am Besitzunternehmen beteiligt sind und kein Aufgeld für die ihnen zuwachsenden stillen Reserven zu leisten haben. Dies ist nach dem Schreiben der Fall, wenn
sämtliche Anteile an der Betriebs-KapGes zunächst vom Besitzunternehmen oder dessen Inhabern erworben und erst später einige dieser Anteile auf nahestehende Personen zu einem Preis übertragen werden, der niedriger ist als bei der Veräußerung an einem fremden Dritten erzielbare Kaufpreis, oder
die Inhaber des Besitzunternehmens es einer nahestehenden Person ermöglichen, Anteile an der aus einer Betriebsaufspaltung hervorgegangenen KapGes gegen Leistung einer Einlage zu erwerben, die niedriger als der Wert der Anteile ist.
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