Nach § 50 Abs. 3 S. 1 EStG a. F. bemisst sich die Einkommensteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen, die veranlagt werden, nach § 32a Abs. 1 EStG. Der Steuersatz beträgt nach § 50 Abs. 3 S. 2 mindestens 25 %.
Der Mindeststeuersatz bei EU-/EWR-Staatsangehörigen verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht, sofern die sich dadurch ergebende Steuer nicht höher als die Steuer ist, die sich aus der Anwendung des Steuertarifs des § 32a Abs. 1 EStG auf das Einkommen des beschränkt Steuerpflichtigen zuzüglich eines Betrags in Höhe des Grundfreibetrages ergeben würde.
Durch das
Die Erhöhung gilt jedoch nicht für Arbeitnehmer, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG beziehen. Sie werden insoweit als unbeschränkt Steuerpflichtige behandelt. Der Grundfreibetrag wird ihnen unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 gewährt.
Testen Sie "Beratungsschwerpunkte Unternehmenskauf Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|