Gemäß § 44a Absatz 10 Satz 4 EStG kann bei ausländischer Zwischenverwahrung von Aktien die letzte inländische auszahlende Stelle in der Wertpapierverwahrkette (inländische depotführende Stelle) bei der auszahlenden Stelle im Sinne des § 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 EStG über den vor der Zahlung in das Ausland vorgenommenen Steuerabzug eine Sammel-Steuerbescheinigung für die Summe der eigenen und der für Kunden verwahrten Aktien beantragen. Entsprechendes gilt gemäß § 7 Absatz 3a bis 4 InvStG für Anteile an inländischen Investmentvermögen. Die Sammel-Steuerbescheinigung ist unter Berücksichtigung des beiliegenden amtlichen Musters auszustellen.
Anlage: Sammel-Steuerbescheinigung nach § 44a Absatz 10 Satz 4 EStG
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