Ich bitte hinsichtlich der Frage, ob es sich beim IPSC-Schießen (International Practical Shooting Confederation) um eine gemeinnützigkeitsrechtlich begünstigte Sportart handelt folgende auf Bund-Länder- Ebene abgestimmte Auffassung zu vertreten:
IPSC-Schießen ist keine steuerbegünstigte Sportart i. S. d. § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO. Der AEAO zu § 52 Nr. 6 S. 2 wurde entsprechend um das IPSC-Schießen ergänzt (vgl. BMF-Schreiben vom 31.01.2014 (ofix: KStG/5/233)).
Grund hierfür ist, dass die Förderung der Allgemeinheit auf geistigem und sittlichem Gebiet zu verneinen ist (§ 52 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 AO). Wie auch bei Paintball bzw. Gotcha steht das wettkampfmäßige Kriegsspiel durch das Nachstellen kriegsähnlicher Situationen im Vordergrund.
Bei bestehenden steuerbegünstigten Körperschaften wird das IPSC-Schießen als Satzungszweck übergangsweise bis zum 31. Dezember 2015 nicht beanstandet. Sollten Körperschaften nach dem 31. Dezember 2015 weiterhin das IPSC-Schießen als Satzungszweck verfolgen, kommt eine Steuerbegünstigung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in Betracht.
Hinweis der OFD:
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