Unterhält eine KöR mehrere BgA’s, ist das Einkommen für jeden dieser Betriebe gesondert zu ermitteln und die KSt gesondert gegen die Trägerkörperschaft festzusetzen (Abschn. 28 Abs. 2 S. 1
Aufgrund ihrer fiktiven Selbständigkeit nehmen BgA’s eine ähnliche Stellung zu ihrer Trägerkörperschaft ein wie KapGes zu ihren Gesellschaftern (vgl. z. B. BFH-Urt. v. 31. 7. 1990,BStBl 1991 II S. 315, zur Anwendung des § 8 Abs. 3 S. 2 KStG auf Konzessionsabgaben, und v. 3. 2. 1993, BStBl II S.
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