Nach der bisherigen Rechtslage (bis 31.12.2009) befindet sich der Leistungsort bei der Abgabe von Speisen und Getränken, die an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn während einer Beförderung an Reisende erbracht werden, nach § 3a Abs. 1 UStG am Sitz des leistenden Unternehmers. Das Beförderungsmittel selbst stellt keine Betriebsstätte des leistenden Unternehmers dar, da dort nicht die wesentlichen Entscheidungen (z. B. Wareneinkauf, Personalplanung) getroffen und außer den Kopien der Kassenbelege keine Aufzeichnungen geführt werden.
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