Abschn. 178 Abs. 2 UStR 1992 sah Billigkeitsmaßnahmen im Rahmen der Sollversteuerung von Bauleistungen vor, für die Einheitspreise vereinbart wurden, das genaue Entgelt somit von der Ermittlung der Baumassen abhängig ist (im Gegensatz dazu Pauschalpreise, bei denen das Entgelt für die Leistung bereits feststeht). Danach sollte für den Zeitraum, in dem die Leistungen bereits ausgeführt worden sind, bis zur späteren Schlußabrechnung lediglich die Voraus- und Abschlagszahlungen der USt unterworfen werden. Aufgrund der Änderung des Abschn. 178 Abs. 2 durch die
Die Erörterung der Frage mit den obersten FinBeh des Bundes und der Länder führte zu folgendem Ergebnis:
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