Durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.4.2004 ( BStBl. 2004 I S. 474) ist § 68 Nr. 3 AO neu gefasst worden. Die Neufassung ist grundsätzlich ab dem 01.01.2003 anzuwenden (Art.
Nach der Gesetzesänderung werden die besonders auf die Bedürfnisse behinderter Menschen zugeschnittenen Beschäftigungsmöglichkeiten weitgehend von § 68 Nr. 3 AO erfasst. So ist die im AEAO, Tz. 7 zu § 68 Nr. 3 enthaltene Definition der arbeitstherapeutischen Einrichtungen in § 68 Nr. 3 Buchst. b AO aufgenommen worden. Die Regelung des § 68 Nr. 3 Buchst. c AO ermöglicht es, Integrationsprojekte als Zweckbetriebe i. S. d. § 68 AO zu beurteilen.
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