Leistungen eines Arztes sind nur dann nach Art.
§ 4 Nr. 14 UStG, der auf der Grundlage von Art. 132 Abs. 1 Buchstabe b und c MwStSystRL „ärztliche Heilbehandlungen” bzw. „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin” von der Umsatzsteuer befreit, ist im Sinne des o. g. EuGH-Urteils auszulegen.
Dies gilt unabhängig davon, um welche konkrete ärztliche Leistung es sich handelt (Untersuchung, Attest, Gutachten usw.), für wen sie erbracht wird (Patient, Gericht, Sozialversicherung o. a.) und wer sie erbringt (freiberuflicher oder angestellter Arzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Unternehmer, der ähnliche heilberufliche Tätigkeiten nach § 4 Nr. 14 UStG ausübt, sowie Krankenhäuser, Kliniken usw. - Abschn. 4.14.1. Abs. 4 UStAE).
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