Aufgrund des Vorlagebeschlusses des BFH v. 11. 5. 1995 -
Ein ArbG, der AN unentgeltlich ohne konkrete Verknüpfung mit der Arbeitsleistung oder dem Lohn von der Wohnung zur Arbeitsstätte ab einer bestimmten Entfernung befördert, erbringt keine Dienstleistung gegen Entgelt, auch wenn der ArbG nach Bundesrahmentarif verpflichtet ist, die Möglichkeit der kostenlosen Beförderung in firmeneigenen Fahrzeugen zu gewährleisten.
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