Nach den Verordnungen des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinsichtlich des ESF können Förderbeihilfen aus Mitteln des Fonds u.a. als Existenzgründungsbeihilfen gewährt werden. Die Beihilfen unterliegen wie andere Zuschüsse regelmäßig der Besteuerung. Sie sind betrieblich veranlaßt und deshalb bei der steuerlichen Gewinnermittlung als Betriebseinnahmen zu erfassen.
Die Beihilfen des ESF sind grundsätzlich nicht steuerfrei. Eine Steuerfreistellung bliebe im Ergebnis auch ohne Auswirkung, weil die mit den Zuschüssen unmittelbar zusammenhängenden Aufwendungen dann nach § 3 c des Einkommensteuergesetzes (kein Abzug von Aufwendungen, die mit steuerfreien Einnahmen zusammenhängen) nicht abgezogen werden dürften.
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