Für die steuerliche Behandlung des Versorgungszuschlags, der im Falle des §
Zahlt der ArbG den Versorgungszuschlag, so handelt es sich um stpfl. Arbeitslohn. In gleicher Höhe liegen beim AN Werbungskosten vor, auf die der AN-Pauschbetrag von 2 000 DM anzurechnen ist. Dies gilt auch, wenn der AN den Versorgungszuschlag zahlt.
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