Die Aufwendungen des ArbG für den Betriebssport stellen grundsätzlich Arbeitslohn dar. Lediglich die für das Betreiben von Mannschaftssportarten (z. B. Handball, Fußball) übernommenen Kosten für Platz- und Gerätemiete können wegen der schwierigen persönlichen Zurechnung sowie des im allgemeinen geringen persönlichen Vorteils des AN außer Ansatz bleiben. Soweit der ArbG dagegen seinen AN kostenlos oder verbilligt die Ausübung von Einzelsportarten wie z. B. Tennis oder Golf ermöglicht, ist der geldwerte Vorteil dem AN zuzurechnen und als Arbeitslohn zu versteuern. Für die Bewertung des Vorteils ist § 8 Abs. 2 EStG maßgeblich.
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