Nach dem Ergebnis einer Besprechung der obersten FinBeh des Bundes und der Länder wird zur steuerlichen Bewertung von beschädigten oder gebrauchten Gebrauchsgütern, die der ArbG unentgeltlich oder verbilligt an seine AN abgibt, folgende Auffassung vertreten:
1. Geräte und Möbelstücke, die nur unerhebliche Mängel oder Schäden aufweisen (z. B. Kratzer am Gehäuse eines Fernsehgeräts) oder bei denen lediglich die Verpackung mangelhaft oder beschädigt ist, sind wie unbeschädigte Waren zu behandeln. Die steuerliche Bewertung dieser Waren richtet sich nach § 8 Abs. 3 EStG, soweit die Art. einer einzelnen Warengruppe vom ArbG nicht überwiegend an seine AN abgegeben werden. Dies gilt auch dann, wenn die beschädigten Artikel einer einzelnen Warengruppe überwiegend an die AN abgegeben werden. Der steuerlichen Bewertung sind hiernach die Endpreise zugrunde zu legen, zu denen der ArbG oder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die unbeschädigten Waren fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet.
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