Bewirtungskosten, die Behördenleiter anläßlich ihre Amtseinführung selbst tragen, können nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden. Es handelt sich vielmehr um nicht abziehbare Kosten der privaten Lebensführung, weil sie mit persönlichen Erwägungen zusammenhängen und ihre Veranlassung in der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Stellung des Stpfl. zu sehen ist. Wegen des Aufteilungs- und Abzugsverbots des § 12 Nr. 1 EStG gilt das auch, soweit die Aufwendungen durch berufliche Überlegungen mitveranlaßt worden sind.
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