Nach § 44a Abs. 1 EStG kann bei Kapitalerträgen i.S.d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4, 7 und 8 sowie Satz 2 EStG, die einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Gläubiger zufließen, eine Abstandnahme vom Steuerabzug nicht nur durch Vorlage einer sog. NV-Bescheinigung des Wohnsitzfinanzamts (§ 44a Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 EStG), sondern auch durch Vorlage eines Freistellungsauftrags des Gläubigers der Kapitalerträge (§ 44a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 EStG) erreicht werden.
Bei Vorlage eines Freistellungsauftrags ist der Steuerabzug bei den unter 1. aufgeführten Kapitalerträgen nicht vorzunehmen, soweit die maßgeblichen Kapitalerträge den Sparer-Freibetrag nach § 20 Abs. 4 EStG (derzeit 1370/2740 €) und den Werbungskosten-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr. 2 EStG (derzeit 51 €/102 €) nicht übersteigen (§§ 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 EStG).
Bei den für das Freistellungsvolumen maßgeblichen Kapitalerträgen handelt es sich um die Kapitalerträge, für die eine Abstandnahme vom Steuerabzug oder die Erstattung der KapSt nach § 44b EStG erreicht werden kann; dies sind im einzelnen:
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