Nach § 66 Abs. 3 EStG i. d. F. des
Das Verstreichen der Sechsmonatsfrist führte für Monate, die vor dieser Frist lagen, zum Erlöschen des Kindergeldanspruchs (§ 47 AO).
Die Sechsmonatsfrist des § 66 Abs. 3 EStG war insoweit keine wiedereinsetzungsfähige Frist i. S. des § 110 AO.
Für die sog. Weiterleitungsfälle gilt nachfolgende Billigkeitsregelung:
Es sind Zweifel entstanden hinsichtlich der Beschränkung der rückwirkenden Zahlung von Kindergeld auf sechs Monate nach § 66 Abs. 3 EStG und der Rückforderung zu Unrecht gezahlten Kindergeldes in Fällen des Berechtigtenwechsels.
In derartigen Fällen bittet die OFD, wie folgt zu verfahren:
1. Im Hinblick auf die Aufhebung des § 66 Abs. 3 EStG durch das vom Deutschen Bundestag beschlossene Steuerreformgesetz 1999 ist diese Vorschrift schon jetzt aus Billigkeitsgründen in allen noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Fällen nicht mehr anzuwenden.
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