OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 09.02.2000
S 7179 A - 1 - St IV 22

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 09.02.2000 (S 7179 A - 1 - St IV 22) - DRsp Nr. 2008/82225

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 09.02.2000 - Aktenzeichen S 7179 A - 1 - St IV 22

DRsp Nr. 2008/82225

§ 4 UStG Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbst. bb UStG

Gemäß § 4 Nr. 21 Bst. a Doppelbst. bb UStG sind die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen umsatzsteuerfrei, wenn sie durch eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nachweisen, daß sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegenden Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Die Vorbereitung auf einen Beruf umfaßt die berufliche Aus- und Fortbildung sowie die berufliche Umschulung im Sinne von § 1 Berufsbildungsgesetz.

Für das Verfahren zur Erteilung der Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Bst. a Doppelbst. bb UStG gilt im Einvernehmen mit den obersten Landesbehörden folgendes:

I. Zuständigkeit für die Erteilung der Bescheinigung

Für die Erteilung von Bescheinigungen nach § 4 Nr. 21 Bst. a Doppelbst. bb UStG sind grundsätzlich die obersten Landesbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach der jeweils geltenden Zuständigkeitsverteilung zwischen den Ministerien des Landes Hessen gemäß Artikel 104 Abs. 2 der Hessischen Verfassung zuständig. Zur Zeit gilt der Beschluß der Hessischen Landesregierung vom 19. April 1995 (GVBl. I S. 185).