Beim Verkauf von Produkten durch eine Verkaufsstelle einer Werkstatt für behinderte Menschen ist zu unterscheiden, ob die Produkte unter Verwendung von Roh- oder Grundmaterial in der Werkstatt hergestellt wurden (Zweckbetrieb) oder ob zugekaufte Waren lediglich in der Verkaufsstelle für den Weiterverkauf aufbereitet wurden (steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb). Eine Aufbereitung in der Verkaufsstelle ist nur dann anzunehmen, wenn die Wertschöpfung nicht mehr als 10 v.H. des Nettowerts der zugekauften Waren beträgt (OFD Frankfurt am Main vom 10.08.2005 - S 0184 A - 8 - St II 1.03).
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