Zu der Frage, wie der von einem Wohlfahrtsverband durchgeführte Schülertransport zum und vom Unterricht zu beurteilen ist, bittet die OFD folgende Auffassung zu vertreten:
Bei den Beförderungsleistungen handelt es sich um Betätigungen im Rahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes. Eine Anerkennung als steuerbegünstigter Zweckbetrieb i.S.d. § 65 AO kann nicht erfolgen, da diese Tätigkeit auch von nicht begünstigten Betrieben durchgeführt wird und die Wettbewerbsneutralität (§ 65 Nr. 3 AO) nicht gewahrt ist.
Die Tätigkeit kann auch nicht nach § 66 AO als Zweckbetrieb beurteilt werden, da bei Beförderungsleistungen eine fachliche Betreuung oder besonders eingerichtete Fahrzeuge, wie zum Beispiel bei Krankentransporten (vgl. AEAO, Tz. 6 zu § 66 AO), erforderlich sind.
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