Der Bundesminister der Finanzen und das österreichische Bundesministerium für Finanzen haben hinsichtlich der steuerlichen Behandlung des Sur - Place - Personals (Ortskräfte) der österreichischen. Handelsdelegation der Bundeswirtschaftskammer folgende Verständigungsvereinbarung getroffen:
„Die deutsche Delegation stimmt im Hinblick auf das Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 27. November 1968, Zl. 889/67, der Anwendung des Artikels 10 des Abkommens auf die Bezüge des Sur - Place - Personals der Außenhandelsdelegation zu. Der abkommensgemäße Zustand soll ab dem 01. Januar 1984 hergestellt werden.
Im Fall der deutsch - österreichischen Handelskammer wird von deutscher Seite hinsichtlich des bei der Außenhandelsstelle in Österreich eingesetzten Personals gegebenenfalls ein entsprechendes Verständigungsverfahren eingeleitet. Die österreichische Seite ist bereit, in dieser Hinsicht auf reziproker Basis bei steuerlicher Erfassung in der Bundesrepublik Deutschland auf die Besteuerung in Österreich zu verzichten”.
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