Nach dem o. g. BMF-Schreiben (BStBl 2006 I S. 346) ist § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UStG im Vorgriff auf eine zu erwartende gesetzliche Neuregelung nicht mehr anzuwenden. Der Vorsteuerabzug ist dann zu gewähren, wenn die Eingangsleistung mit einer unentgeltlichen Lieferung oder sonstigen Leistung im unternehmerischen Interesse, die steuerfrei wäre, wenn sie gegen Entgelt ausgeführt würde, in Zusammenhang steht.
Es ist jedoch zu prüfen, ob der Leistungsbezug für das Unternehmen erfolgt und der Unternehmer beabsichtigt, die Eingangsleistung zur Erzielung von zum Vorsteuerabzug berechtigenden Ausgangsumsätzen zu verwenden.
Zur Verdeutlichung nachfolgend noch zwei Beispiele mit Lösungen, die in der Praxis häufiger vorkommen dürften:
Beispiel 1:
Testen Sie "Beratungsschwerpunkte Unternehmenskauf Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|