Die im EigZulG geregelte Zusatzförderung für den Einbau bestimmter energiesparender Anlagen und die Zusatzförderung von Niedrigenergiehäusern ist nochmals verlängert worden. Nach § 9 Abs. 3 und 4 EigZulG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Eigenheimzulagengesetzes und anderer Gesetze vom 19.12.2000 (BStBl 2001 I S. 23) sind entsprechende Maßnahmen begünstigt, die vor dem 01.01.2003 abgeschlossen oder fertiggestellt werden.
Bei Herstellung oder Anschaffung eines Neubaus wird die Förderung jedoch auf Wohnungen beschränkt, für die die
In § 9 Abs. 3 Satz 3 EigZulG in der neuen Fassung, sind die Mindestleistungszahlen für die Förderung einer Elektro-Wärmepumpenanlage von bislang 3,5 auf 3,8 bei einer elektrischen Sole-Wasser-Wärmepumpenanlage und auf 4,0 bei allen sonstigen Elektro-Wärmepumpenanlagen erhöht worden. Damit sollen die Leistungszahlen an den Stand der Technik angepasst werden.
Testen Sie "Beratungsschwerpunkte Unternehmenskauf Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|