Einsprüche gegen die Erteilung der Steueridentifikationsnummer nach § 139b AO (IdNr.) sind nach § 357 Abs. 2 Satz 1 AO an das Bundeszentralamt für Steuern zu richten.
Eine Musterklage gegen die Erteilung der IdNr. war u. a. unter dem Aktenzeichen
Das Finanzgericht Köln hat gegen die Urteile die Revision beim BFH zugelassen, welche mit Datum vom 19.11.2010 auch unter dem Aktenzeichen
Mit Urteil vom 18.01.2012 (BStBl 2012 II S. 168) hat der BFH die Revision als unbegründet zurückgewiesen. In der Entscheidung führt er aus, dass die Zuteilung der IdNr. und die dazu erfolgte Datenspeicherung mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und dem sonstigen Verfassungsrecht vereinbar sind.
Die Einsprüche gegen die Zuteilung der Id-Nr. oder die Speicherung der Daten im Sinne des § 139b Absatz 3 wurden durch Allgemeinverfügung vom 22.07.2013, BStBl 2013 I S.862 zurückgewiesen.
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