Die Frage, ob Ausfuhrbelege als ausreichender Nachweis anzuerkennen sind, wenn bei Ausfuhren über andere EG-Mitgliedstaaten die Ausgangszollstellen die vorgelegten Vordrucke (nach dem Muster „Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke bei Ausfuhren im Reiseverkehr” oder „Tax-free-Cheques”) unvollständig ausfüllen, wurde von den obersten FinBeh des Bundes und der Länder erörtert.
Nach dem Ergebnis dieser Erörterungen bestehen im Hinblick auf die im Binnenmarkt bestehenden unterschiedlichen Anweisungen an die Zolldienststellen zu der Erteilung von Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigungen keine Bedenken, Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigungen auch dann grundsätzlich als ausreichenden Nachweis anzuerkennen, wenn die vorgelegten Vordrucke nur unvollständig ausgefüllt sind, das heißt wenn z. B. die erforderlichen Ankreuzungen hinsichtlich der Ausfuhr oder der Übereinstimmung des vorgelegten Grenzübertrittspapiers mit den Eintragungen im Vordruck in den Bestätigungen fehlen.
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