Die mit der Zweckbindung für die Erhaltung und Sanierung von Schulen geleistete Zuwendungen einer Eigengesellschaft (GmbH) an ihre Trägerkörperschaft - einer Körperschaft des öffentlichen Rechts - ist unschädlich für die Anerkennung deren Gemeinnützigkeit.
Auf die Beurteilung von Zuwendungen an die Körperschaft des öffentlichen Rechts sind die Grundsätze der Rundverfügung vom 19.06.1985 - S 0171 A - 44 - St II 12 (vgl. KSt-Kartei § 5 KStG H 32) nicht anwendbar, da die Eigengesellschaft selbst keine hoheitlichen Pflichtaufgaben erfüllt.
Die Verwendung von zugewendeten Mitteln für steuerbegünstigte Zwecke ist auch dann zulässig, wenn die Zwecke zugleich hoheitlich sind. Dies wird besonders daran deutlich, dass Zuwendungen anderer gemeinnütziger Vereine, z.B. von Fördervereinen, zur Verwendung für die Förderung der Bildung und Erziehung in öffentlich- rechtlichen Schulen stets als unschädlich für die Gemeinnützigkeit dieser Vereine angesehen werden.
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