Für die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für Veranstaltungen, die als „Analyse, Selbstanalyse, Erfahrungsgruppe, Psychotherapie u. ä.” bezeichnet werden, gilt folgendes:
Die Aufwendungen für die oben bezeichneten Veranstaltungen sind - abgesehen von den in Tz. 3 erwähnten Fällen - auch dann nicht als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn die Teilnahme für den Beruf förderlich ist.
Da die persönlichkeitsbildende Komponente einer solchen Veranstaltung nicht von untergeordneter Bedeutung ist, sind die betr. Stpfl. auf das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG hinzuweisen (vgl. auch BFH-Urt. v. 6. 3. 1995,BStBl II S.
Die steuerliche Abzugsfähigkeit der Aufwendungen eines Arztes, Diplom-Psychologen oder Psychotherapeuten für Lehranalysen bzw. Lehrpsychotherapien und Kontrollanalysen bzw. Supervisionen als sog. Fortbildungskosten (wegen der Abgrenzung zu den sog. Ausbildungskosten vgl. Abschn. 34
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