Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) entlastet in besonderen Verfahren ausländische Steuerpflichtige von bestimmten Abzugsteuern bzw. stellt die inländischen Vertragspartner von der Abzugspflicht frei. Grundlage hierfür sind das Einkommensteuergesetz (EStG) und die einschlägigen
Sieht ein
Das Erstattungsverfahren für bereits geleistete Zahlungen ist in § 50d Abs. 1 EStG, das Freistellungsverfahren für zukünftige Zahlungen ist in § 50d Abs. 2 EStG geregelt.
Beide Verfahren stehen unter einem in § 50d Abs. 3 EStG festgelegten Missbrauchsvorbehalt. Ist der Tatbestand dieser Regelung erfüllt, scheidet ein Anspruch auf Steuerentlastung aus, vgl. ofix: EStG/50d/2.
Dividenden und bestimmte andere Kapitalerträge, die von Gesellschaften mit Sitz in Deutschland an im Ausland ansässige Personen gezahlt werden, unterliegen bei beschränkter Steuerpflicht in Deutschland grundsätzlich einem Steuerabzug.
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