Das NdSachs. FG hat mit Urt. vom 26. 4. 1995 (Az.:
Gegen dieses Urt. wurde Revision eingelegt.
Es bestehen keine Bedenken, evtl. Rechtsbehelfsverfahren wegen dieser Streitfrage nach § 363 Abs. 2 AO ruhen zu lassen.
Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen GewSt-Meßbescheide ist nicht zu gewähren.
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