Wer AN ist, ist unter Beachtung der Vorschrift des §
Die Finanzrechtsprechung hat die Selbständigkeit von Ausbeinern usw. regelmäßig verneint. Dies gilt vor allem für Fälle, in denen, wie es branchenüblich ist, Fließbandarbeit geleistet wird. Hierin wird deutlich, daß eine für einen AN typische fremdbestimmte Tätigkeit vorliegt. Dementsprechend ist aufgrund der Erörterungen mit den obersten FinBeh des Bundes und der anderen Länder bei den Ausbeinern usw. im Regelfall Nichtselbständigkeit anzunehmen.
Somit kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Ausbeiner usw. Selbständige sind und damit Unternehmereigenschaft haben. Sollten sie jedoch bisher steuerlich teilweise als Selbständige beurteilt worden und die Vergütungsabreden und Vergütungsabrechnungen hierauf abgestellt gewesen sein, besteht gegen die Einräumung einer Übergangszeit zur Anpassung der Verträge und sonstigen Abrechnungen keine Bedenken.
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