Nachfolgende Regelungen betreffen Gebäude in den alten Bundesländern, z. B. Wirtschaftsgebäude wie Ställe, Scheunen, Maschinenschuppen und Garagen, Betriebsleiter- und Altenteilerwohnungen, die noch der Nutzungswertbesteuerung unterliegen (§ 52 Abs. 15 EStG aF bis 1998; § 13 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 EStG; R 13.5 Abs. 2 EStR 2012 und H 13.5 „Wohnungen im luf BV, die unter § 13 Abs. 4 und 5 EStG fallen”), Arbeitnehmerwohnungen (R 4.2 Abs.
Bei Gebäuden, die bereits am 21.06.1948 zum Betriebsvermögen gehört haben, sind die Buchwerte von den nach dem DMBG maßgebenden Werten, d. h. unter Zugrundelegung des am 21.06.1948 maßgebenden Einheitswerts und des darin enthaltenen Gebäudewerts, abzuleiten.
Auf Gebäude entfallen von dem im maßgebenden Einheitswert ausgewiesenen Wert
der landwirtschaftlichen Nutzung (§ 74 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. a DMBG)
bei einem Hektarsatz von | |
über 3.000 | 40 v. H. |
2.501 bis 3.000 | 45 v. H. |
2.001 bis 2.500 | 50 v. H. |
1.601 bis 2.000 | 55 v. H. |
1.201 bis 1.600 | 60 v. H. |
801 bis 1.200 | 65 v. H. |
bis 800 | 70 v. H. |
der forstwirtschaftlichen Nutzung (§ 74 Abs. 5 Nr. 1 Buchstabe b DMBG)
bei einer (Teil-)Betriebsgröße | |
bis 300 Hektar | 15 v. H., höchstens 25.000 DM |
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