Durch das Erdbeben in Haiti im Januar 2010 sind beträchtliche Schäden entstanden. Sämtliche hierzu getroffenen steuerlichen Maßnahmen und Verwaltungsregelungen zur Unterstützung der Opfer dieser Erdbeben-Katastrophe sind im BMF-Schreiben vom 04.02.2010 - IV C 4 - S 2223/07/0015 zusammengefasst. Sie gelten vom 12.01.2010 bis zum 31.07.2010.
Hinsichtlich der auf dem Gebiet der Umsatzsteuer getroffenen Maßnahmen gilt das Folgende:
Das Umsatzsteuerrecht ist in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union insbesondere durch die Vorschriften der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem vom 28. November 2006 (Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie) weitgehend harmonisiert. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die dort getroffenen Regelungen in nationales Recht umzusetzen. Die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie kennt keine Möglichkeit, die es einem Mitgliedstaat zur Bewältigung von Naturkatastrophen, wenn auch nur zeitlich und sachlich begrenzt, gestatten würde, von den verbindlichen Richtlinienvorschriften abzuweichen.
Sachliche Billigkeitsmaßnahmen bei unentgeltlichen Zuwendungen aus einem Unternehmen nach § Abs. sind daher ebenso wenig möglich wie eine Ausweitung der Steuervergütung nach § .
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