Nach Abschn. 5 Abs. 9 KStR 1990 ist die Zusammenfassung mehrerer gleichartiger Betriebe gewerblicher Art zulässig. Darüber hinaus können Betriebe gewerblicher Art nur zusammengefaßt werden, wenn zwischen diesen Betrieben nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung besteht. Eine Ausnahme gilt für Versorgungsbetriebe, Verkehrsbetriebe und Hafenbetriebe.
Nach Abschn. 5 Abs. 11a KStR 1990 ist die Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art in KapGes ebenfalls grundsätzlich anzuerkennen. Werden jedoch Verlust- und Gewinnbetriebe in einer KapGes zusammengefaßt, so stellt sich nach Satz 2 dieser Vorschrift die Frage des Mißbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten i. S. des § 42 AO. Ein Rechtsmißbrauch ist hingegen nicht anzunehmen, wenn die zusammengefaßten Betriebe auch als Betriebe gewerblicher Art hätten zusammengefaßt werden können, z. B. weil zwischen ihnen eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung besteht.
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