Nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist ein Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat.
Die Vorschrift gilt für alle Steuern, auf die die AO anwendbar ist, grundsätzlich also auch für laufend zu veranlagende (periodische) Steuern.
Bei der Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuerstattungen führt die Berücksichtigung eines rückwirkenden Ereignisses zu einem abweichenden Zinslauf (§ 233a Abs. 2a AO).
§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist eine Änderungsvorschrift, die es ermöglicht, Ereignisse, die bei Erlaß des Bescheides noch nicht vorgelegen haben, nachträglich steuerlich zu berücksichtigen, wenn sie in die Vergangenheit zurückwirken. Ein zunächst fehlerfreier Bescheid wird durch den Eintritt eines rückwirkenden Ereignisses rechtswidrig und muß daher korrigiert werden.
Bei § 173 Abs. 1 AO liegt die Tatsache dagegen bereits beim Erl. des Bescheides vor, sie ist der FinBeh nur nicht bekannt. Der Bescheid ist damit von Anfang an fehlerhaft und wird deswegen korrigiert.
§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO und § 173 Abs. 1 AO schließen mithin einander aus.
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