Durch die Einführung der Abgeltungsteuer erfolgt die Anrechnung ausländischer Steuern für die Einkünfte aus Kapitalvermögen ab dem VZ 2009 bei unbeschränkt Steuerpflichtigen nicht mehr nach § 34c EStG, sondern nach der speziellen Anrechnungsvorschrift des § 32d Abs. 5 EStG. Nach § 32d Abs. 5 EStG ist auf jeden einzelnen Kapitalertrag bei der Anrechnung abzustellen. Es erfolgt somit nur eine kapitalertragsbezogene Betrachtung (per-item limitation).
Die Regelungen des Abs. 5 sind sowohl auf Kapitalerträge aus Nicht-
Bei der Anrechnung gem. § 32d Abs. 5 EStG sind zwei Anrechnungsgrenzen zu beachten:
Die Anrechnung der ausländischen Steuer wird auf 25 Prozent auf den einzelnen Kapitalertrag begrenzt und
die ausländische Steuer ist nur in der Höhe anrechenbar, in der sie auf die dt. Einkommensteuer entfällt, welche durch die ausländischen Kapitalerträge ausgelöst wurde.
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