Eine Körperschaft, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Zusammenarbeit mit den Polizeibehörden durch Aufklärung zur Verhütung und Vorbeugung von Kriminalität fördert, konnte bislang wegen Förderung der Bildung als gemeinnützig i.S.d. § 52 AO anerkannt werden
Seit 1.1.2000 ist die Förderung der Kriminalprävention als besonders förderungswürdiger Zweck in Abschn. A Nr. 17 der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV aufgeführt, so dass die Anerkennung dieser Vereine als steuerbegünstigte Körperschaft wegen Förderung der Kriminalprävention erfolgen kann, wenn die Satzung der als Anlage beigefügten Mustersatzung entspricht.
Hessischer Minister der Finanzen - Erlasse vom 29.01.1997 und 18.02.1997 - S 0171 A - 139 - II A 11
§ 1: Name, Sitz, Gerichtsstand, Geschäftsjahr
§ 2: Zweck des Vereins
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