Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder bitte ich zum Steuerabzug vom Kapitalertrag bei Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften sowie ähnlichen Realgemeinden i.S.d. § 3 Abs. 2 KStG folgende Auffassung zu vertreten:
Bei Waldgenossenschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, ist ein Steuerabzug vom Kapitalertrag i.S.d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 EStG nicht vorzunehmen (§ 44a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG). Dies gilt auch, wenn es sich bei den Kapitalerträgen um Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 handelt, die der Gläubiger von einer von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft bezieht, § 44a Abs. 4 Satz 2 EStG.
Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 , 2, 3 und 7a ist der Steuerabzug nur in Höhe von 3/5 vorzunehmen, § 44a Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 EStG.
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