Bis zu ihrer Einordnung in das Sozialgesetzbuch (SGB) gelten nach § 68 Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) Allgemeiner Teil - folgende Gesetze mit den zu ihrer Ergänzung und Änderung erlassenen Gesetzen als besondere Teile des SGB:
das
das Zweite
das Bundesversorgungsgesetz, auch soweit andere Gesetze insbesondere
§
§
§
§
§§
§
§§
§§
die entsprechende Anwendung der Leistungsvorschriften des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung
das Wohngeldgesetz
das
das
der Erste, Zweite und Dritte Abschnitt des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes,
das
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