Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 EigZulG ist die gleichzeitige Förderung zweier im räumlichen Zusammenhang belegener Ehegattenobjekte ausgeschlossen. Zu der dementsprechenden Regelung des § 10e Abs. 4 Satz 2 EStG räumt das BdF-Schreiben v. 31. 12. 1994 (BStBl 1994 I S. 887 und Anh. 34 III zum EStH 1996, Rz. 28) den Ehegatten die Möglichkeit ein, auf die weitere Förderung des Erstobjekts zugunsten der Förderung des Zweitobjekts zu verzichten, wenn sie das im räumlichen Zusammenhang belegene Zweitobjekt innerhalb des Abzugszeitraums des Erstobjekts nachträglich anschaffen oder herstellen. Bei den Ehegatten tritt in diesem Fall allerdings doppelter Objektverbrauch ein.
Beispiele:
Eheleute haben ein Objekt teilentgeltlich erworben (Erstobjekt) und erstellen hieran einen Anbau (Zeitobjekt)
oder
Eheleute erwerben ein Einfamilienhaus zur Eigennutzung (Erstobjekt) und erstellen eine zweite, an ein studierendes Kind überlassene Wohnung (Zweitobjekt) im Dach- oder Kellergeschoß.
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