Wurde bereits im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren ein Antrag auf Anwendung des § 1 Abs. 3 und ggf. § 1 a EStG gestellt und ist die Änderung auf der Lohnsteuerkarte durchgeführt bzw. die Bescheinigung nach § 39 c Abs. 4 EStG erteilt worden, so ist nach § 46 Abs. 2 Nr. 7a EStG (für einen nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer und Anwendung des § 1 a EStG) oder nach § 46 Abs. 2 Nr. 7b EStG (Anträge beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 3 EStG auf unbeschränkte Steuerpflicht und ggf. Anwendung des § 1 a EStG) stets eine Veranlagung durchzuführen.
Wird in den Fällen des § 46 Abs. 2 Nr. 7a EStG im Rahmen der Veranlagung festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 1 a EStG nicht vorgelegen haben (z.B. Wohnort des Ehegatten nicht in einem EU/EWR-Staat, gemeinsame Einkünfte zu hoch, Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde fehlt) oder wird keine Steuererklärung eingereicht, so ist der nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt Steuerpflichtige nach den allgemein gültigen Regeln unter Anwendung der Grundtabelle zu veranlagen.
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