Die „Gutachterausschüsse für Grundstückswerte und sonstige Wertermittlungen” bestehen auf der Grundlage der §§ 192ff. des Baugesetzbuchs - BauGB - und der VO zur Durchführung des Baugesetzbuchs - DVO BauGB - i. d. F. v. 21. 2. 1990 (GVBl. I S. 49), geändert durch VO v. 26. 10. 1995 (GVBl. I S. 480).
Die Mitglieder dieser Ausschüsse (Gutachter) erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Zeugen und Sachverständigen (
Da die Gutachterausschüsse gem. § 3 Abs. 1 DVO BauGB sowohl im kommunalen Bereich (Magistrat, Kreisausschuß) als auch auf Landesebene (Landrat als Behörde der Landesverwaltung) angesiedelt sind, erfolgt dementsprechend die Auszahlung der Entschädigungen entweder durch eine kommunale Kasse (Stadtkasse, Kreiskasse) oder durch eine Landeskasse (Staatskasse).
Die Entschädigungen sind in Hessen aus folgenden Gründen nicht nach § 3 Nr. 12 EStG steuerfrei:
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