Werden außerordentliche Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit neben laufenden Einkünften dieser Art bezogen, ist ab dem VZ 1994 der AN-Pauschbetrag im Verhältnis der jeweiligen stpfl. Einnahmen zu den Gesamteinnahmen aufzuteilen (vgl. R 200 Abs. 4 Sätze 4 bis 6 EStR 1993 und 1996), wenn insgesamt keine höheren Werbungskosten nachgewiesen werden.
Übersteigen die gesamten Werbungskosten den AN-Pauschbetrag, sind die auf die jeweiligen Einnahmen entfallenden tatsächlichen Werbungskosten bei diesen Einnahmen zu berücksichtigen (vgl. H 200 „Steuerberechnung” EStH 1997).
In der Vergangenheit haben Stpfl., deren tatsächliche Werbungskosten den AN-Pauschbetrag insgesamt nicht überstiegen, für ihre außerordentlichen Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit geringe Werbungskosten nachgewiesen und unter Hinweis auf R 200 Abs. 4 Sätze 7 und 8 EStR 1993 beantragt, den verbleibenden AN-Pauschbetrag beim „normalen” Arbeitslohn zu berücksichtigen.
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