Grundsätzlich erfolgt die Verteilung des Gewinns bei gewerblichen Personengesellschaften nach dem im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssel. Eine Änderung dieses Schlüssels ist einkommensteuerrechtlich allerdings anzuerkennen, soweit sie ihre Erklärung und Rechtfertigung in den Verhältnissen der Personengesellschaft findet (H 15.8 Abs. 3 EStH <Außerbetrieblich veranlasster Gewinn- und Verlustverteilungsschlüssel>, BFH-Urteil vom 23.08.1990 -
Hinsichtlich der von den Gesellschaftsanteilen abweichenden Zuweisung der Einkünfte einer vermögensverwaltenden Gesellschaft bei Neueintritt eines Gesellschafters zum Zwecke der Ergebnisgleichstellung von Alt- und Neugesellschaftern verweise ich auf die Rdvfg. vom 18.11.2014 -
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